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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Eventmodulen und die Durchführung von Komplettprogrammen

 

Vertragspartner

Der Vertrag besteht zwischen dem in der Auftragsbestätigung (AB) angegebenen Besteller bzw. dessen Vertreter(n) im folgenden Auftraggeber (AG), und Stürmer Freizeittechnik, Dillinger Str. 65, 66793 Saarwellingen, vertreten durch Herrn Alexander Stürmer, im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt.

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung der in im jeweiligen Angebot oder in der AB näher bezeichneten Geräte, ggf. mit Zubehör bzw. die Durchführung der dort beschriebenen Aktionsprogramme. Aus dem Angebot bzw. der AB sind die Zeiten für Anlieferung, Inbetriebnahme, Abbau, Aktionsort und Aktionszeit sowie die Kosten für die Aktion ersichtlich. 

Bestimmungsgemäßer Einsatz 

Die Geräte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden, wofür der AG bei Aktionen ohne Betreuung garantiert. Änderungen an den Geräten, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern ist ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen, Abnahmen, Anmeldungen (z.B. GEMA o.ä. für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des AG.

Geräte mit Anlieferung 

Der AG stellt zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau geeignetes Hilfspersonal ab. Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags. Das Ablassen der Luft am Ende der Veranstaltung sowie der Abbau erfolgen in Anwesenheit des AN. Der AG stellt eine ebenerdige, waagerechte und saubere Fläche ausreichender Größe zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung geräumt, und mit einem Transporter mit Anhänger erreichbar ist (Durchfahrthöhe 4m). Nicht geeignet zur Aufstellung von Luftkissen- Spiel- und Aktionsgeräten sind Flächen mit starken Unebenheiten oder scharfkantigem Bodenbelag. Kosten für Wartezeiten die dem AN durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen trägt der AG. Entsprechendes gilt für hierdurch notwendig werdende erneute Anfahrten. Sofern ein Aufbau wegen mangelhafter Voraussetzungen nicht erfolgen kann, entbindet dies den AG nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Entscheidung über die Geeignetheit des Aufstellplatzes liegt ausschließlich beim Veranstaltungsbetreuer des AN vor Ort.
Die Gerätschaften müssen zum vereinbarten Termin vollständig zur Rücknahme durch den AN bereitstehen. Ist eine Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der AN für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung. Auch eventuell notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden AG berechnet. 
Die Geräte müssen bis zum Eintreffen unseres Abbau-Mitarbeiters aufgeblasen bleiben (sofern die Witterungsverhältnisse es zulassen), damit sich dieser vom ordnungsgemäßen Zustand der Geräte überzeugen kann. Bei bereits abgelassener Luft müssen die Geräte erneut aufgeblasen werden, wodurch dem AG ggf. zusätzliche Kosten entstehen.

Abholgeräte

Bei Abholgeräten erfolgt der Transport sowie der Auf- und Abbau durch den AG gemäß den Vorgaben in der Betriebsanweisung der jeweiligen Geräte. 
Die Haftung des AG für die Mietsache beginnt mit der Übergabe und endet nach erfolgter Endkontrolle durch uns. Eventuelle Mängel an der Mietsache sind dem AN unverzüglich nach Inbetriebnahme mitzuteilen. Zum Transport sind seitens des AG ausreichend große Fahrzeuge vorzusehen um Beschädigungen an der Mietsache zu vermeiden. Bei nicht passenden Fahrzeugen kann der AN die Übergabe der Mietsache ganz oder teilweise ablehnen, was den AG nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet. 
Die Geräte müssen dem AN zum vereinbarten Termin sauber, ordnungsgemäß verpackt und vollständig mit Zubehör zur Verfügung stehen. Mehraufwand durch unsachgemäße Rückgabe oder Verpackung wird dem verursachenden AG in Rechnung gestellt. Sofern der AN die Mietgegenstände bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann entbindet dies den AG nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung.
Die Termine, Abhol- und Rückgabeadresse sowie die Uhrzeiten in der AB sind in jedem Fall verbindlich und strikt einzuhalten. Bei nicht fristgerecht zurückgelieferten Geräten wird pro Verspätungstag der Grundmietpreis (100%) für die entsprechenden Geräte nachberechnet.

Beaufsichtigung der Geräte durch den AG

Eine permanente Beaufsichtigung der Geräte ist zwingend erforderlich. Für alle Geräte / Aktionen für die die Betreuung durch den AN nicht vorgesehen ist, verpflichtet sich der AG diese durch geeignetes, erwachsenes Betreuungspersonal ununterbrochen zu beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Einhaltung der Teilnahmeregeln. Eine Einweisung in die Funktionsweise und die Sicherheitsregeln erhält der AG bei Übergabe. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom AG mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen. 

Beaufsichtigung der Geräte durch den AN

Bei Geräten / Aktionen mit Beaufsichtigung durch Personal des AN sorgt dieses für die ordnungsgemäße Benutzung der Geräte und die Einhaltung der ausgehängten Teilnahme- und Sicherheitsregeln, wobei der AG es nach besten Kräften unterstützt. Das Aufsichtspersonal behält sich vor, Personen, die gegen o.g. Regeln verstoßen oder durch ihr Verhalten ein Risiko darstellen von der weiteren Teilnahme am Spiel- und Aktionsbetrieb auszuschließen. In diesem Fall und bei drohender Gefahr können einzelne Geräte zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden. 
Der AG stellt für die Fahrzeuge des AN kostenlose Parkmöglichkeiten in der Nähe des Aktionsorts zur Verfügung. Eventuell notwendige Einfahrtsscheine, Parkausweise usw. müssen dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Das Personal des AN erhält im Rahmen des üblichen kostenlos Erfrischungsgetränke. Eventuelle Pausen bei längeren Aktionszeiten sind im Angebot bzw. Auftrag geregelt. Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken sorgt der AG für eine sichere Verwahrung / Bewachung der Gerätschaften zwischen den Aktionszeiten. Für Aktionspausen gilt entsprechendes.

Verankerung

Aufblasbare Geräte sind an bauseits vorhandenen Ankerstellen, mittels Erdnägeln, oder Ankergewichten sicher zu verankern. Bei Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h (Windstärke 5, Frische Brise), oder zu erwartenden Windböen (z.B. in Gewitternähe) ist das Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, die Luft abzulassen zu sichern.

Energiebedarf

Zum Betrieb wird während der Betriebszeit sowie zum Auf- und Abbau pro Gerät ein Stromanschluß, je nach Gerät Schukosteckdose 230V-16A oder CEE-Steckdose 400V 16A - 32A mit Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 10m Entfernung zum jeweiligen Gerät benötigt und vom AG bereitgestellt. 

Haftung

Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl an Gerätschaften des AN sowie die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der AG in vollem Umfang, auch wenn diese durch Dritte herbeigeführt werden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen. Ebenso haftet der AG für Unfälle die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den AN von Schadenersatzleistungen die sich aus der Benutzung der Geräte oder der Teilnahme an den Aktionen ergeben frei, soweit die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Für alle sonstigen Schäden haften der AN nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Benutzung von Luftkissenspiel- und Aktionsgeräten ist nur ohne Schuhwerk zulässig und geschieht, wie die Teilnahme an allen anderen Aktionen, auf eigene Gefahr der jeweiligen Teilnehmer. 

Ausfall von Geräten

Beim Ausfall von Geräten oder Teilen davon vor oder während der Veranstaltung ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen (ggf. Nachricht auf Anrufbeantworter). Bei einem nicht durch den AG verursachten Ausfall bemüht er sich im praktikablen Rahmen unverzüglich um die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung. Sofern dies misslingt oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, wird die Miete anteilmäßig bis zum Eingang der Benachrichtigung berechnet. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des Aufwands liegt ausschließlich beim AN. Bei Abholgeräten oder Geräten mit Versand sind diese dem AN zur Behebung des Schadens kostenfrei anzuliefern. 
Schadensersatzleistungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen sofern der Ausfall nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist. In diesem Fall ist die Höhe eines möglichen Schadenersatzes maximal der Mietpreis für das betreffende Gerät / Aktion.
Sofern der AG für den Schaden verantwortlich ist, erfolgt eine Berechnung für die Behebung nach entstandenem Aufwand.

Verbindlichkeit

Buchungen werden bei Annahme durch den AN und Erstellen der AB für beide Seiten bindend, wodurch eine Planungssicherheit für beide Seiten gewährleistet ist. Bei Terminänderungen (Absagen oder Verschiebungen) durch den AG gelten folgende Stornokosten als vereinbart:

Bei Stornierung mehr als 30 Tage vor der Veranstaltung: 50% der Auftragssumme
Bei Stornierung zwischen 7 und 30 Tagen vor der Veranstaltung: 70% der Auftragssumme
Bei Stornierung zwischen 1 und 6 Tagen vor der Veranstaltung: 85% der Auftragssumme
Bei Stornierung am Veranstaltungstag: 100% der Auftragssumme

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt der erste Veranstaltungstag.

Dem AG wird grundsätzlich der Nachweis gestattet, dass dem AN kein Schaden entstanden oder geringer als die Pauschale ist.

Je nach Auftrag kann eine feste Buchung ggf. auch gegen eine Anzahlung von 50% des Auftragswerts erfolgen. In diesem Fall wird die Buchung bindend sofern die Anzahlung und die Rücksendung des unterzteicheten Vertags bzw. der Auftragsbestätigung innerhalb 8 Tagen ab Buchung erfolgt sind. Bei Terminänderungen (Absagen oder Verschiebungen) durch den Mieter wird die Anzahlung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten und nicht zurückgezahlt.  Inwieweit diese Variante Anwendung findet ist vom konkreten Fall abhängig. Bitte Anfragen.

Jegliches Veranstaltungsausfallrisiko, auch Wetter- und Coronarisiko, trägt der Mieter .  (Kontaktdaten für eine Veranstaltungsausfallversicherung stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung).

Datenschutz

Wir verarbeiten Kunden- und Auftragsdaten gemäß DSGVO. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Seite Datenschutz.

Preise / Zahlung

Der Rechnungsendbetrag ist zahlbar ohne Abzug unmittelbar nach der Veranstaltung. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung spätestens 8 Kalendertage nach Veranstaltungsende ein. Alle nicht vereinbarten Abzüge werden nachgefordert. Die Zahlung / Höhe der Zahlung kann nicht vom Erfolg der Veranstaltung oder der Geräte / Aktionen abhängig gemacht werden. 

Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Eventmodulen und die Durchführung von Komplettprogrammen gelten, jeweils in der neuesten Fassung (einsehbar unter www.stuermer.de/agb), für alle Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die sie in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen erlangen die entsprechenden Punkte dieser AGB Gültigkeit. Der AN widerspricht hiermit ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Bestellers. Als Erfüllungsort gilt D-66793 Saarwellingen, als Gerichtsstand D-66822 Lebach als vereinbart. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam oder nicht anwendbar sein so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

 

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